421.313
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Volksschule - Anhörung, Begründung und Akteneinsicht
Öffentliche Schulen - Eltern
§ 22 Verordnung über die Volksschule · Anhörung, Begründung und Akteneinsicht
1. Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit den Lehrpersonen zu besprechen. Kommt keine Verständigung zustande, können sie sich an die Schulleitung wenden.
2. Sie haben Anspruch auf eine sachliche Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten.