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421.313 CH-AG

§ 21 Verordnung über die Volksschule - Orientierung und Information

Öffentliche Schulen - Eltern
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§ 21 Verordnung über die Volksschule · Orientierung und Information

1. Die Schulleitung orientiert die Eltern rechtzeitig über die Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule und Abteilung sowie über den Stundenplan, das Verhalten in der Schule sowie auf dem Schulweg und die Versicherungsbestimmungen.

2. Lehrpersonen und Eltern informieren sich gegenseitig bei erkannten Schwierigkeiten einer Schülerin oder eines Schülers, bei besonderen Ereignissen oder aussergewöhnlichen Entwicklungen von Leistungen und Verhalten, insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.

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