§ 20a Verordnung über die Volksschule - Konferenz der Lehrpersonen
§ 20a Verordnung über die Volksschule · Konferenz der Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz.
2. Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Qualitätssicherung der Volksschule (V QS) vom 7. April 2021 beteiligt, bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat.
3. Die Schulleitung unterbreitet dem Gemeinderat regelmässig die Anliegen der Konferenz der Lehrpersonen. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt durch eine Vertretung in der Sitzung des Gemeinderats einbringen zu lassen.