421.313
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Volksschule - Hausaufgaben und Prüfungen
Öffentliche Schulen - Lehrpersonen
§ 20 Verordnung über die Volksschule · Hausaufgaben und Prüfungen
1. Hausaufgaben sind massvoll zu erteilen. Schülerinnen und Schüler sollen das Aufgabenziel selbstständig erreichen können.
2. Prüfungen sind sinnvoll über das ganze Schuljahr zu verteilen.
3. Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen haben sich über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Prüfungen zu verständigen.