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421.313 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Volksschule - Hinausschieben der Schulpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Volksschule · Hinausschieben der Schulpflicht

1. Spätere Eintritte in den Kindergarten sind in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs zu legen.

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