421.313
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Volksschule - Hinausschieben der Schulpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Volksschule · Hinausschieben der Schulpflicht
1. Spätere Eintritte in den Kindergarten sind in der Regel auf den Beginn eines neuen Schuljahrs zu legen.