421.313
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Volksschule - Haltung
Öffentliche Schulen - Lehrpersonen
§ 19 Verordnung über die Volksschule · Haltung
1. Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt.
2. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.