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421.313 CH-AG

§ 19 Verordnung über die Volksschule - Haltung

Öffentliche Schulen - Lehrpersonen
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§ 19 Verordnung über die Volksschule · Haltung

1. Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt.

2. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.

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