421.313
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Volksschule - Schulausschluss
Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
§ 17 Verordnung über die Volksschule · Schulausschluss
1. Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und demselben die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten
a) Vorkommnisse,
b) Zeitdauer des Schulausschlusses,
c) Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses,
d) Regelung hinsichtlich des Lernens.