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421.313 CH-AG

§ 16 Verordnung über die Volksschule - Freier Schulhalbtag

Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
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§ 16 Verordnung über die Volksschule · Freier Schulhalbtag

1. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass

a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen,

b) bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen.

2. Die Eltern teilen den Bezug mindestens zwei Schultage davor der Schulleitung mit.

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