421.313
CH-AG
§ 14a Verordnung über die Volksschule - Modalitäten bei Urlaub und Dispensation
Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
§ 14a Verordnung über die Volksschule · Modalitäten bei Urlaub und Dispensation
1. Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.