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421.313 CH-AG

§ 14a Verordnung über die Volksschule - Modalitäten bei Urlaub und Dispensation

Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
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§ 14a Verordnung über die Volksschule · Modalitäten bei Urlaub und Dispensation

1. Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich zu vereinbaren.

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