421.313
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Volksschule - Dispensation
Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
§ 14 Verordnung über die Volksschule · Dispensation
1. Der Gemeinderat kann Schülerinnen und Schüler dauerhaft von einzelnen Lektionen dispensieren, wenn deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
2. Er kann auf Gesuch der Eltern deren Kind während des ersten Kindergartenjahrs teilweise dispensieren.
3. Er dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise gesundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist. Dispensationen aus disziplinarischen Gründen gemäss Schulgesetz bleiben vorbehalten.