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421.313 CH-AG

§ 13 Verordnung über die Volksschule - Urlaub

Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
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§ 13 Verordnung über die Volksschule · Urlaub

1. Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden.

2. Urlaubsgründe sind im Wesentlichen

a) * ...

b) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,

c) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,

d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,

e) * aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,

f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

3. ...

4. Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird.

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