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421.313 CH-AG

§ 12 Verordnung über die Volksschule - Verhalten und Schulordnung

Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
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§ 12 Verordnung über die Volksschule · Verhalten und Schulordnung

1. Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu unterlassen, was sie selber oder andere Personen gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Material um.

2. Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,

a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,

b) * Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe mitzubringen,

c) * private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen, in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen.

3. Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die weitere allgemeine Weisungen zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule enthält.

4. Die Lehrpersonen erlauben den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen.

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