421.313
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Volksschule - Schulbesuch
Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
§ 11 Verordnung über die Volksschule · Schulbesuch
1. Schülerinnen und Schüler sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet.
2. Die Anmeldung zum Besuch eines freiwilligen Schuljahrs, von Freifächern oder von fakultativen Kursen ist für das Schulhalbjahr beziehungsweise die Kursdauer verpflichtend.