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421.313 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Volksschule - Anhörung und Mitsprache

Öffentliche Schulen - Schülerinnen und Schüler
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§ 10 Verordnung über die Volksschule · Anhörung und Mitsprache

1. Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in schulischen Sachfragen, vor schulischen Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. Sie werden auf ihr Recht aufmerksam gemacht und eingeladen, ihre Meinung frei zu äussern.

2. Sie erhalten die Möglichkeit, gegenüber den zuständigen Personen, Behörden und Instanzen stufengerechte und konstruktive Rückmeldungen zum Schulbetrieb abzugeben und an den Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen teilzunehmen. Die entsprechenden Beiträge sind angemessen zu berücksichtigen.

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