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421.313 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Volksschule - Meldung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Volksschule · Meldung

1. Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörde meldet bis Ende Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern und deren Personalien.

2. Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen.

3. Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel nur auf Semesterbeginn möglich.

4. Die Schulleitung hat dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) im Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der privaten Schulung Meldung zu erstatten.

Meldung § 2 Verordnung über die Volksschule →

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