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Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) - Vorsorgeeinrichtung

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Grundsatz

1. Die berufliche Vorsorge gemäss BVG für Lehrpersonen an der Volksschule wird ab 1. Januar 2004 durch die Aargauische Pensionskasse (APK) sichergestellt.

2. Der Regierungsrat regelt mit der APK Ausnahmen von der Versicherungspflicht sowie die Möglichkeiten der Ausweitung des Versichertenkreises durch Vertrag.

Überführung

1. Die durch die Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK) versicherten Lehrpersonen an der Volksschule werden per 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensionskasse überführt.

2. Die Überführung erfolgt durch Einkauf gemäss den geltenden Versicherungsbedingungen der APK in der Höhe des Deckungsgrads unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der Kasse per 31. Dezember 2003.

3. Der Einkauf bemisst sich an der im Jahresabschluss 2003 von einem unabhängigen Experten bestätigten Höhe des Deckungsgrads.

4. Regierungsrat und APK regeln die Einzelheiten der Überführung sowie die finanzielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts in einem Vertrag.

Überführung

1. Die Aargauische Lehrerwitwen- und -waisenkasse (ALWWK) überführt ihre Mitglieder per 1. Januar 2004 in die APK.

2. Die APK übernimmt dabei alle Aktiven und Passiven sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten der ALWWK.

Überführung

1. ALWWK und APK regeln die Einzelheiten der Überführung in einem Vertrag.

2. Die Auflösung der Kasse und die Zustimmung der Mitglieder zur Übertragung des Vermögens auf die APK richten sich nach den statutarischen Bestimmungen der ALWWK.

Finanzierung und Garantieleistung

1. Der Kanton trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Überführung, namentlich für

a) den Einkauf der bei der LPVK- und ALWWK-Versicherten in der Höhe des Deckungsgrads der APK per 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003;

b) die Finanzierung der Leistungen gemäss § 15 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999. Der Kanton vergütet der APK die erbrachten Leistungen jährlich;

c) Umsatzabgaben sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung von ALWWK-Vermögen;

d) die Expertisen.

2. Im Zeitpunkt eines allfälligen Höhereinkaufs, bedingt durch das neue Lehrerlohndekret, werden die versicherungstechnischen Fehlbeträge soweit ausgeglichen, dass weder der Staat noch die angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.

3. Das per 31. Dezember 2003 ausgewiesene Vermögen der ALWWK und die von ihr gebildeten Schwankungsreserven werden an die Überführungskosten angerechnet.

4. Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehrerpersonalvorsorge gebildete Rückstellung von 45 Mio. Franken auf.

5. Nach Ablauf der Referendumsfristen kann der Kanton Vorauszahlungen vornehmen. Die Vorauszahlungen werden von der APK auf den 31. Dezember 2003 verzinst. Die Differenz zwischen Vorauszahlungen und der späteren Abrechnung wird ab dem 1. Januar 2004 gegenseitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss der Schweizerischen Nationalbank gelangt zur Anwendung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am Tag nach Ablauf der Referendumsfristen in Kraft.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die §§ 1-9 und 17-18 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999 werden aufgehoben. Die §§ 10-16 des Dekrets bleiben in Kraft bis zu ihrer vollständigen Übernahme in die Versicherungsbedingungen der APK.

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