§ 16 Dekret über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) - Rentenanspruch Frauen
§ 16 LPV-Dekret · Rentenanspruch Frauen
1. Leistungsansprüche von Frauen mit Beitragsbeginn vor dem 1. Januar 1995 werden per 1. August 1999 entsprechend § 41bis der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse abgerechnet, wenn kein Recht auf einen kürzungsbefreiten Rentenvorbezug im Sinne von § 15 besteht und der Rentenanspruch nicht auf Grund einer Pensumsänderung, Übertragung aus einer Scheidung oder Vorbezug für Wohneigentum seit dem 1. Januar 1995 nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu berechnet wurde.
2. Ist der Rentenanspruch nach der Abrechnung gemäss Absatz 1 nicht mindestens 1,71 % grösser als vor der Abrechnung, so erhält die Versicherte im Sinne der Besitzstandswahrung eine Zusatzrente bis maximal 1,71 % der am 31. Juli 1999 gültigen versicherten Besoldung.