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§ 15 Dekret über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) - Rentenalter Frauen

Übergangsbestimmungen
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§ 15 LPV-Dekret · Rentenalter Frauen

1. Frauen mit den Jahrgängen 1957 und früher können ihre Altersrente ohne Kürzung vorbeziehen, wenn sie das Alter gemäss folgender Tabelle erreicht haben

Jahrgang | Eintritt bis 31.12.1983 (mind. 30 ununterbrochene Versicherungsjahre) | Eintritt bis 31.12.1983 (weniger als 30 ununterbrochene Versicherungsjahre) oder Eintritt 1.1.1984-31.12.1994 | Eintritt 1.1.1995-31.7.1999

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1943 und früher | 60 | 62 | 62

1944 bis 1947 | 60 | 62 | 63

1948 bis 1952 | 61 | 63 | 63

1953 bis 1957 | 62 | 63 | 63

2. Für diese Versicherten beginnt bei einem Rentenaufschub der Zuschlag gemäss § 25 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse erst nach Vollendung des 63. Altersjahres. Ein Rentenvorbezug ist zudem frühestens nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich.

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