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411.731 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder - Publikation und Inkrafttreten

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§ 8 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder · Publikation und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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