411.731
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder - Abrechnung
§ 5 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder · Abrechnung
1. Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mitglieder werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt.
2. Dem Gesuch sind neben der Jahresrechnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht beizulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport.
3. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen.