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411.731 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder - Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder

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§ 3 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder · Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder

1. Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Schulrätinnen und Schulräte erhalten alle Mitglieder vom Kanton Entschädigungen und den Ersatz ihrer Auslagen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.

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