411.731
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder - Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder
§ 2 Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder · Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder
1. Für die Bearbeitung jeder Beschwerde gemäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes richtet der Kanton dem Schulrat des betreffenden Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.- aus.
2. Der Pauschalbetrag wird zur Entschädigung derjenigen Mitglieder eingesetzt, die eine Beschwerde bearbeiten.
3. Teilen sich mehrere Mitglieder die Bearbeitung einer Beschwerde, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt.