411.712
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Sitzungsgelder
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Sitzungsgelder
1. Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen Sitzungsgelder gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000.