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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Sitzungsgelder

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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Sitzungsgelder

1. Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen Sitzungsgelder gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000.

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