411.712
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Anteilsmässige Entschädigung
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Anteilsmässige Entschädigung
1. Mitglieder, die während des Kalenderjahres in ihr Amt eintreten oder daraus ausscheiden, erhalten die Entschädigung anteilsmässig.