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411.712 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Anteilsmässige Entschädigung

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§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Anteilsmässige Entschädigung

1. Mitglieder, die während des Kalenderjahres in ihr Amt eintreten oder daraus ausscheiden, erhalten die Entschädigung anteilsmässig.

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