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411.712 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Pauschale Jahresentschädigung

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§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Pauschale Jahresentschädigung

1. Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, insbesondere die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, und die damit verbundenen Auslagen eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 8'000.-.

2. Für die Präsidien von Kommissionen kann die Jahrespauschale um bis zu Fr. 5'000.- erhöht werden.

Pauschale Jahresentschädigung § 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats →

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