411.712
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats - Pauschale Jahresentschädigung
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Erziehungsrats · Pauschale Jahresentschädigung
1. Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, insbesondere die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, und die damit verbundenen Auslagen eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 8'000.-.
2. Für die Präsidien von Kommissionen kann die Jahrespauschale um bis zu Fr. 5'000.- erhöht werden.