411.251
GbVRpC
CH-AG
§ 3 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV - b) Individuell
§ 3 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV · b) Individuell
1. ...
2. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand
a) für Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische Volksschule besuchen;
b) für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.