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411.251 GbVRpC CH-AG

§ 3 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV - b) Individuell

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§ 3 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV · b) Individuell

1. ...

2. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand

a) für Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische Volksschule besuchen;

b) für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.

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