Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.251 GbVRpC CH-AG

§ 2 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV - Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV · Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell

1. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrations- und Berufsfindungsklassen, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der Zusatzkomponente 1 gemäss Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 anfallen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

g) * ...

h) * ...

i) * ...

1bis. Der Kanton übernimmt ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2022/2023 den vollen Personalaufwand für die Erteilung des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine.

2. ...

Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell § 3 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →