§ 2 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV - Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell
§ 2 Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV · Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell
1. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrations- und Berufsfindungsklassen, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der Zusatzkomponente 1 gemäss Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 anfallen.
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1bis. Der Kanton übernimmt ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2022/2023 den vollen Personalaufwand für die Erteilung des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine.
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