Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.251 GbVRpC CH-AG

Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden a) Generell (GbV)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrations- und Berufsfindungsklassen, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der Zusatzkomponente 1 gemäss Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 anfallen.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

g) * ...

h) * ...

i) * ...

1bis. Der Kanton übernimmt ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2022/2023 den vollen Personalaufwand für die Erteilung des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine.

2. ...

1. ...

2. Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand

a) für Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische Volksschule besuchen;

b) für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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