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411.215 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) - Nichtbeenden einer Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen · Nichtbeenden einer Weiterbildung

1. Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.

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