411.215
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) - Nichtbeenden einer Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen · Nichtbeenden einer Weiterbildung
1. Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rückerstattung.