411.215
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) - Verpflichtungszeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen · Verpflichtungszeit
1. Übersteigen die übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.-, hat die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson schriftlich eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag und eine Rückerstattungspflicht zu Gunsten des Kantons zu vereinbaren. Die Verpflichtungszeit beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt
a) bis Fr. 12'000.-: 1 Jahr
b) über Fr. 12'000.- bis Fr. 17'000.-: 2 Jahre
c) über Fr. 17'000.-: 3 Jahre
2. Für die Berechnung der Verpflichtungszeit sind die Stellvertretungskosten nicht massgebend.
3. Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Weiterbildung absolviert ist.
4. Kurse, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.