411.215
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) - Leistungsvereinbarungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen · Leistungsvereinbarungen
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit Anbieterinnen und Anbietern von Weiterbildungen für Lehrpersonen Leistungsvereinbarungen ab.
2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt die Anliegen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Weiterbildungen seitens der Personal- oder Berufsverbände im Sinne von § 40 Abs. 1 GAL beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen angemessen.