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411.215 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) - Weiterbildungsarten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen · Weiterbildungsarten

1. Als Weiterbildungen gelten insbesondere

a) berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,

b) Personalaustausch,

c) * Nachdiplomkurse und -studien.

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