411.211
VALL
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Ausschreibung
Begründung des Anstellungsverhältnisses
§ 9 VALL · Ausschreibung
1. Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
2. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen oder bei Anstellungsverhältnissen, deren Beschäftigungsgrad 20 % nicht übersteigt.
3. Die Ausschreibung erfolgt mindestens einmal im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.