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411.211 VALL CH-AG

§ 9 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Ausschreibung

Begründung des Anstellungsverhältnisses
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§ 9 VALL · Ausschreibung

1. Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.

2. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen oder bei Anstellungsverhältnissen, deren Beschäftigungsgrad 20 % nicht übersteigt.

3. Die Ausschreibung erfolgt mindestens einmal im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.

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