411.211
VALL
CH-AG
§ 62 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Publikation von Änderungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 62 VALL · Publikation von Änderungen
1. Änderungen dieser Verordnung, welche eine Verschlechterung der Stellung der Lehrpersonen mit sich bringen, sind vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.