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411.211 VALL CH-AG

§ 6 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Anstellungsbehörden a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen

Anstellungsbehörden und Schulleitungen
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§ 6 VALL · Anstellungsbehörden a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt die Mitglieder der Schulleitung der kantonalen Schulen an.

2. Die Schulleitungen stellen die Lehrpersonen der kantonalen Schulen an.

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