411.211
VALL
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Anstellungsbehörden a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen
Anstellungsbehörden und Schulleitungen
§ 6 VALL · Anstellungsbehörden a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt die Mitglieder der Schulleitung der kantonalen Schulen an.
2. Die Schulleitungen stellen die Lehrpersonen der kantonalen Schulen an.