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411.211 VALL CH-AG

§ 5 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen

Anstellungsbehörden und Schulleitungen
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§ 5 VALL · Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen

1. Die Schulleitungen tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen.

2. Die Schulleitungen haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden mitzuwirken, welche die ihnen unterstellten Lehrpersonen betreffen.

3. Lehrpersonen, die mit einem Führungsentscheid der Schulleitung nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Lehrpersonen, deren Schulleitung zugleich Anstellungsbehörde ist, können einen Entscheid der vorgesetzten Behörde verlangen.

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