411.211
VALL
CH-AG
§ 49 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Arbeitsmarktzulage
Lohn
§ 49 VALL · Arbeitsmarktzulage
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt auf Antrag der Anstellungsbehörde ab, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen gegeben sind.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen sowie über die Höhe und Zeitdauer dieser Arbeitsmarktzulage.