Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.211 VALL CH-AG

§ 49 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Arbeitsmarktzulage

Lohn
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 VALL · Arbeitsmarktzulage

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt auf Antrag der Anstellungsbehörde ab, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen gegeben sind.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen sowie über die Höhe und Zeitdauer dieser Arbeitsmarktzulage.

← § 48 VALL Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Geltungsbereich § 50 VALL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →