411.211
VALL
CH-AG
§ 48 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Prämien
Lohn
§ 48 VALL · Prämien
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien bis Fr. 5'000.- als Naturalgeschenke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal fünf Tage. Kriterien sind Qualität oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.
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