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411.211 VALL CH-AG

§ 47 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Dienstaltersgeschenke

Lohn
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§ 47 VALL · Dienstaltersgeschenke

1. Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre angerechnet, für die der Kanton den Lohn direkt an die betreffende Lehrperson ausbezahlte. Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.

2. Die Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich nach dem aktuellen Lohn. Bei wechselnden Arbeitspensen kann die Lehrperson beantragen, dass das Dienstaltersgeschenk auf Grund des durchschnittlichen Lohns der vorangegangenen 12 Monate berechnet wird. Falls der Lohn in den letzten 12 Monaten vor der Fälligkeit ohne Verschulden der Lehrperson reduziert wurde, wird das Dienstaltersgeschenk auf der Basis des früheren Beschäftigungsgrads ausgerichtet.

3. Lehrpersonen erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt wird.

4. Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann die Anstellungsbehörde auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks verzichten.

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