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411.211 VALL CH-AG

§ 46 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Eingriff in die Lohnentwicklung

Lohn
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§ 46 VALL · Eingriff in die Lohnentwicklung

1. Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, stoppt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport die Lohnentwicklung.

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