§ 44 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Festlegung des Lohns a) Anfangslohn
§ 44 VALL · Festlegung des Lohns a) Anfangslohn
1. Der Anfangslohn der Lehrpersonen wird nach den Vorgaben des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 und nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) durch Entscheid der Anstellungsbehörde festgelegt. Das BKS kann im Rahmen von personalrechtlichen Verfahren anstelle der Anstellungsbehörde entscheiden.
2. Die für die jeweilige Funktion relevanten Erfahrungsjahre werden je mit einem Gewichtungsfaktor gemäss Anhang 2 multipliziert und die Ergebnisse werden addiert. Die Summe der gewichteten Erfahrungsjahre wird auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet und bestimmt die individuelle Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Normverlaufs gemäss § 6 Abs. 2 LDLP. Die Unterrichtserfahrung, die funktionsspezifische schulische und für die Lehrtätigkeit relevante berufliche Erfahrung sowie die Schulleitungserfahrung müssen schriftlich belegt sein.
3. Unterrichts-, Berufs- und Schulleitungserfahrungen werden nur angerechnet, wenn sie im Rahmen einer Anstellung gemacht wurden, die
a) einen Mindestbeschäftigungsgrad von 30 % umfasste,
b) eine ununterbrochene Anstellungsdauer von mindestens 170 Tagen einschloss und
c) eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule betraf.
4. Die Tätigkeit an einer Volkshochschule, im Erwachsenenbereich oder im Verhältnis mit einer privaten Schulung wird im Rahmen der übrigen Erfahrung gemäss Anhang 2 angerechnet.
5. Das BKS kann bei Funktionswechseln und bei Wiedereinstiegen nach Anstellungsunterbrüchen vereinfachte Einstufungen bezüglich der Anrechnung von Erfahrungsjahren vornehmen. Zudem kann es in besonderen Fällen von einzelnen Vorgaben zur anrechenbaren Erfahrung abweichen und nach pflichtgemässem Ermessen einstufen.