411.211
VALL
CH-AG
§ 43a Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Urlaub des andern Elternteils
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 43a VALL · Urlaub des andern Elternteils
1. Der zweiwöchige Urlaub des andern Elternteils ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu beziehen.
2. Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.