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411.211 VALL CH-AG

§ 43a Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Urlaub des andern Elternteils

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 43a VALL · Urlaub des andern Elternteils

1. Der zweiwöchige Urlaub des andern Elternteils ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu beziehen.

2. Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.

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