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411.211 VALL CH-AG

§ 42 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Unbezahlter und bezahlter Urlaub

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 42 VALL · Unbezahlter und bezahlter Urlaub

1. Die Anstellungsbehörden können ihren Lehrpersonen unbezahlten Urlaub gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilliger Leistungen im öffentlichen Dienst, wenn der Schulbetrieb dies erlaubt. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.

2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bezahlten Urlaub gewähren für die berufliche Weiterbildung und Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind. Die Lehrperson hat sich allfällige durch entsprechende Arbeitseinsätze entstandene weitergehende Lohnansprüche auf ihren Lohn anrechnen zu lassen.

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