§ 41 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Bezahlter und unbezahlter Kurzurlaub
§ 41 VALL · Bezahlter und unbezahlter Kurzurlaub
1. Lehrpersonen erhalten bezahlten Kurzurlaub für
a) * eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage
b) * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie: 1 Tag
c) * ...
d) * beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern: 3 Tage
e) beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag
f) in allen anderen Fällen: Teilnahme an der Bestattung
g) militärische Rekrutierung: gemäss Aufgebot
h) Umzug des eigenen Haushalts: 1 Tag
i) gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei: Teilnahme
k) Pflege bei Krankheit eigener Kinder: bis 2 Tage
2. Die Schulleitung sowie Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern sind rechtzeitig zu informieren, soweit dies möglich ist.
3. Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Kurzurlaub bis maximal fünf Tage pro Jahr bewilligen.
4. Lehrpersonen bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.
5. Abwesenheiten gemäss Absatz 1, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht kompensiert werden.