Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.211 VALL CH-AG

§ 40 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Feiertage

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 VALL · Feiertage

1. Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag, Neujahr, der Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Auffahrtstag und Pfingstmontag.

2. Die Anstellungsbehörde kann Lehrpersonen an den übrigen lokalen Feiertagen, an denen der reguläre Schulunterricht ausfällt, zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen verpflichten.

← § 39 VALL Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Geltungsbereich § 41 VALL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →