411.211
VALL
CH-AG
§ 40 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Feiertage
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 40 VALL · Feiertage
1. Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag, Neujahr, der Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Auffahrtstag und Pfingstmontag.
2. Die Anstellungsbehörde kann Lehrpersonen an den übrigen lokalen Feiertagen, an denen der reguläre Schulunterricht ausfällt, zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen verpflichten.