411.211
VALL
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Ferien der Lehrpersonen
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 39 VALL · Ferien der Lehrpersonen
1. Die Ferien der Lehrpersonen sind im Laufe des Schuljahrs jeweils während der offiziellen Schulferien zu beziehen.
2. Die Anstellungsbehörde kann bis zu zwei Schulferienwochen für obligatorische Aktivitäten im Rahmen des Berufsauftrags belegen. Diese sind mindestens ein Jahr im Voraus provisorisch und sechs Monate im Voraus definitiv anzukündigen.
3. Die restliche Zeit der Schulferien dient der Abgeltung der individuellen Arbeitszeit sowie des Ferienanspruchs im Sinne von § 28 PLV.