§ 35 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Berufsfeld "Unterricht"
§ 35 VALL · Berufsfeld "Unterricht"
1. Das Berufsfeld "Unterricht" umfasst im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche
a) * Unterrichten und Erziehen,
b) * Planen, Vor- und Nachbereiten des Unterrichts,
c) * Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts,
d) * Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der Klasse,
e) * Planen und Durchführen von Klassenveranstaltungen,
f) * Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen für die Klasse respektive Abteilung oder einzelne Fächer,
g) * Beurteilen,
h) * Beraten und Betreuen,
i) * Zusammenarbeit mit den Eltern,
j) * Schülerinnen- und schülerbezogene Zusammenarbeit mit Fachpersonen,
k) * Reflektieren und Weiterentwickeln der eigenen Tätigkeit.
2. Die Schulleitung teilt die zu erteilenden Lektionen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Schule und des vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads individuell zu und berücksichtigt dabei die konkrete Belastungssituation der einzelnen Lehrperson im Berufsfeld "Unterricht" sowie deren Einsatz im Berufsfeld "Schule". Die im Pensenplan gemäss Anhang 1 verankerten Lektionen gelten dabei als Richtwerte.
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