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411.211 VALL CH-AG

§ 34 Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - Aufteilung der Jahresarbeitszeit

Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 34 VALL · Aufteilung der Jahresarbeitszeit

1. Rund 92 % der Jahresarbeitszeit sind im Berufsfeld "Unterricht" zu leisten.

2. Der restliche Teil von rund 8 % der Jahresarbeitszeit verteilt sich auf das Berufsfeld "Schule".

3. Für die Funktion der Schulleitung, der externen Fachpersonen sowie der Assistenzpersonen gelten die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV) vom 1. September 1999 sowie die §§ 27-34 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000.

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