411.211
VALL
CH-AG
§ 33b Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - d) Schulische Heilpädagogik
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 33b VALL · d) Schulische Heilpädagogik
1. Die Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik unterstützen in Regel- und Kleinklassen diejenigen Kinder und Jugendlichen, die infolge von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung eine heilpädagogische Unterstützung benötigen.
2. Sie sind hauptverantwortlich für die Förderdiagnostik sowie die Förderplanung und beraten Eltern, Lehrpersonen und die Schulleitung bezüglich Massnahmen im Zusammenhang mit der spezifischen Förderung.
3. Unterstützung und Förderdiagnostik erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.