411.211
VALL
CH-AG
§ 33a Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) - c) Externe Fachpersonen und Assistenzpersonen
Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 33a VALL · c) Externe Fachpersonen und Assistenzpersonen
1. Externe Fachpersonen unterstützen die Schulen, indem sie die vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen stärken oder Kompetenzen einbringen, die in der Schule nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.
2. Assistenzpersonen unterstützen die Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen.
3. Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.